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Suchtkranke nicht mehr grundsätzlich von IV-Bezügen ausgeschlossen

Aug 5, 2019 | Archiv, Psychiatrie und Sucht

Wer abhängig von Alkohol, Schlafmitteln oder anderen Drogen war, konnte bislang nicht auf eine Invalidenrente hoffen. Das ändert sich nun. Das Bundesgericht setzt Abhängigkeit neu mit psychischen Erkrankungen gleich. Suchtkranke müssen in Einzelfällen beurteilt werden.

Künftig ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen auch bei einer Suchterkrankung abzuklären, ob sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, teilte das Bundesgericht in einer Medienmitteilung mit. Dazu sei ein strukturiertes Beweisverfahren nötig. 

Bislang führten nach Ansicht der Rechtssprechung Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität, so das Bundesgericht. Erst dann, wenn diese in eine Krankheit oder einen Unfall mündete oder die Sucht infolge einer Krankheit entstand, wurde die Suchterkrankung IV-rechtlich von Bedeutung. Die süchtige Person hat ihren Zustand selbst verschuldet und eine Abhängigkeit ist ohne Weiteres einem Entzug zugänglich – so interpretierte das Bundesgericht bislang die Situation.

Daran ist nicht festzuhalten, meint das Bundesgericht nun in einem aktuellen Entscheid und nach vertiefter Auseinandersetzung mit Erkenntnissen der Medizin. Bei einer Sucht handele es sich “klar um ein krankheitswertiges Geschehen”. Es dränge sich insofern die gleiche Sichtweise auf wie bei anderen psychischen Störungen. Hier wird im Einzelfall beurteilt, ob die betroffene Person einer Arbeit nachgehen kann.

Die Rechtssprechung muss nun auch bei Suchterkrankungen entsprechend geändert werden, so das Bundesgericht. Suchtkranken dürfe nicht mehr “zum vornherein jegliche IV-rechtliche Relevanz abgesprochen” werden. Selbstverständlich gelte aber die Pflicht zur Schadensminderung. Komme die oder der Betroffene dem nicht nach, sei eine Verweigerung oder Kürzung der Leistung möglich.

Ausgelöst wurde der Entscheid durch einen 44-jährigen Mann, der von Schlafmitteln und Heroin abhängig ist. Sein IV-Begehren wurde zunächst abgelehnt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtes erhält der Mann nun eine IV-Rente. Zunächst muss er jedoch den Konsum von Schlafmitteln reduzieren. Nach dieser Therapie wird sein Leistungsanspruch durch die IV-Stelle geprüft.