Ist Suizidbeihilfe Aufgabe der Diakonie?

Ist Suizidbeihilfe Aufgabe der Diakonie?

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat das seit 2015 bestehende Verbot geschäftsmässiger Suizidassistenz für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun festlegen, unter welchen Voraussetzungen diese Suizidassistenz ermöglicht wird. Eine grosse Herausforderung für die Diakonie, wie die aktuelle Debatte zeigt. Einblicke in Deutschland und ein Vergleich mit der Schweiz.

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Ist Suizidbeihilfe Aufgabe der Diakonie?

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat das seit 2015 bestehende Verbot geschäftsmässiger Suizidassistenz für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber muss nun festlegen, unter welchen Voraussetzungen diese Suizidassistenz ermöglicht wird. Eine grosse Herausforderung für die Diakonie, wie die aktuelle Debatte zeigt. Einblicke in Deutschland und ein Vergleich mit der Schweiz.

«Ein schräger Vorstoss», heisst es, «Moralpredigten reichen nicht», oder «ein logischer Dammbruch». Sie alle beziehen sich auf die Initiative mehrerer deutscher Theologen für den assistierten professionellen Suizid. Die Debatte ist lanciert, und sie wird leidenschaftlich geführt. Doch worum geht es?

Gestritten wird um den assistierten Suizid, also die Beihilfe zur Selbsttötung. Dabei nimmt die oder der Sterbewillige eine Substanz zur Selbsttötung ein. Eine andere Person, also ein Angehöriger, Arzt oder Sterbehelfer hat hierzu einen Beitrag geleistet, indem er zum Beispiel die tödliche Substanz zur Verfügung gestellt hat.

In Deutschland ist die Selbsttötung nicht strafbar, auch die Beihilfe zur Selbsttötung nicht. Ganz aktuell hat dies das deutsche Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2020 bestätigt und das seit 2015 bestehende strafrechtliche Verbot geschäftsmässiger Suizidassistenz für verfassungswidrig erklärt.

Dem Gericht zufolge umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit der Menschenwürde als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dies, so das Gericht, schliesst auch das Recht ein, sich das Leben zu nehmen.

Das bislang geltende Verbot der geschäftsmässigen Suizidbeihilfe mache es Suizidwilligen faktisch unmöglich, eine solche von ihnen gewählte Beihilfe in Anspruch zu nehmen. Damit verbleibe faktisch kein Raum zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit. Angesichts des Mangels an Alternativen ist die geschäftsmässige Suizidbeihilfe faktisch der einzige Weg, über den Sterbewillige die professionelle Hilfe Dritter für einen Suizid in Anspruch nehmen können, so das Gericht.

Unter strengen Voraussetzungen, die nun der Gesetzgeber festlegen muss, soll dem Gericht zufolge auch geschäftsmässige Suizidbeihilfe möglich sein. Damit wird es weiterhin kein Recht darauf geben, Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Wohl aber darf es nicht mehr unmöglich gemacht werden, beim Suizid Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Urteil wurde kritisiert, auch aus kirchlichen Kreisen. Hier möge ein Reflex gegen die Überhöhung des Freitodes als einzig verbliebene Freiheit im Zeitalter der technisierten Massengesellschaft eine Rolle spielen, heisst es dazu in einem Beitrag dreier Theologen, der Mitte Januar 2021 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung FAZ erschien. Diese Kritik verfange jedoch nicht. Die liberale Rechtsordnung könne gar nicht anders, als der und dem Einzelnen das Letztentscheidungsrecht zuzubilligen, schreiben die Theologieprofessoren Isolde Karle und Reiner Anselm sowie der Präsident der Diakonie Deutschland, Ulrich Lilie.

In der Hochschätzung des Individuums und seiner Selbstbestimmung gebe es keine Differenz zwischen dem Urteilstenor des Verfassungsgerichts und der Position der evangelischen Ethik, so der Beitrag. Dieser Respekt bedeute jedoch nicht, suizidales Handeln zu begrüssen oder zu befördern.

Die Bedingung für jede ethische Akzeptanz der Suizidbeihilfe bestehe darin, dass der Wunsch nach dem Suizid tatsächlich der Wunsch des Sterbewilligen sei und sich nicht auf die Beeinflussung durch andere zurückführen lasse, heisst es. Zu einem vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angeregten Schutzkonzeptes gehöre es nun aber auch, die Zugänglichkeit eines assistierten, professionellen Suizids zu ermöglichen, so Karle, Anselm und Lilie, die weiter vorschlagen, in den eigenen Häusern die Möglichkeit eines assistierten Suizids «zumindest zuzulassen und zu begleiten».

Anstatt durch eine Verweigerung Suizidwillige dazu zu zwingen, sich auf der Suche nach Organisationen zu machen, dürfe es sehr viel eher Ausdruck verantwortlichen Handelns sein, entsprechende Möglichkeiten durch besonders qualifizierte interdisziplinäre Teams in den Einrichtungen zuzulassen und dabei das familiäre Umfeld einzubeziehen, lautet der Vorschlag.

Die Herausforderung bestehe darin, Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Einzelne in ihrer individuellen Situation professionelle Unterstützungsangebote auch für den Suizid vorfänden, ohne dass eine Normalisierung eintrete und der assistierte Suizid eine gesellschaftlich von Ärztinnen und Ärzten selbstverständlich erwartete Leistung werde. Unter diesen Bedingungen, so Karle, Anselm und Lilie, dürfe eine solche Umgebung eine Möglichkeit darstellen, der geschäftsmässigen Suizidbeihilfe die Grundlage zu entziehen.

«Ein schräger Vorstoss»

Die Reaktionen liessen nicht lange auf sich warten. «Ein Propaganda-Coup» titelt FAZ-Redakteur Christian Geyer-Hindemith schon wenige Tage später im Feuilleton der Zeitung. Den begleiteten Freitod in den eigenen Institutionen solle verhindern, dass der assistierte Suizid zur gesellschaftlichen Normalität werde, interpretiert Geyer-Hindemith das von Karle, Anselm und Lilie skizzierte «ethische Dilemma». Dabei spielten die Autoren jedoch mit dem Missverständnis, geschäftsmässig mit kommerziell gleichzusetzen. Geschäftsmässig, also auf Wiederholung angelegt, wäre auch ein von diakonischen Konkurrenten lanciertes Angebot.

Kurzerhand werde hier ein kirchliches Monopol für regulierte Suizidbeihilfe nahegelegt und den weltlichen Mitbewerbern um Sterbewillige ein Schmuddelimage angehängt, so Geyer-Hindemith. Tatsächlich jedoch habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Regulierung der Sterbehilfe für sämtliche Anbieter nahegelegt. In dieser komplexen, diverse gesellschaftliche Gruppen involvierenden Situation wirke der theologische Propaganda-Coup einigermassen schräg, die karitativen Kirchenhäuser als Vorreiter für safer suicide zu empfehlen, so das Fazit des Feuilleton-Redakteurs.

«Prävention muss Vorrang haben»

Im Blick auf die Seelsorge verstünden die drei Autoren des Vorstosses die Begleitung der Suizidassistenz als eine Art kirchlicher Amtshandlung aus Anlass eines lebensgeschichtlich bedeutsamen Ereignisses. Mit dem bisherigen Selbstverständnis dieser Berufe sei das nicht vereinbar, so der ehemalige Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland EKD, Wolfgang Huber, sowie der Peter Dabrock, Ethiker von der Universität Erlangen-Nürnberg sowie ehemaliger Vorsitzender des Deutschen Ethikrates, in einem weiteren FAZ-Beitrag.

In der Situation eines Suizidwunsches bestehe die vorrangige mitmenschliche Aufgabe in der Fürsorge für einen Menschen in einer Grenzsituation. Wenn sich dabei der Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben durchsetze, sei das zu respektieren. Es sei jedoch eine unangemessene Verkürzung des Handlungsspektrums, selbstbestimmtes Sterben mit Suizidassistenz oder gar Tötung auf Verlangen gleichzusetzen, so Huber und Dabrock.

Aus dramatischen Einzelfällen eine Regel ableiten zu wollen, missachte das für das Zusammenleben zentrale, rechtlich und ethisch etablierte Folgeverhältnis von Regel und Ausnahme. Für die Ausnahme möge es im Einzelfall nachvollziehbare Gründe geben, diese sollten jedoch nicht mit der Regel auf eine Stufe gestellt werden. Kein freier Träger, so die Autoren der Replik, würde dazu genötigt, mit organisierter Regelmässigkeit im Feld der Suizidassistenz tätig zu werden. Die nach wie vor bestehenden Handlungsspielräume diesseits der Suizidassistenz sollten gerade deshalb von kirchlichen Häusern genutzt werden. Es gebe, fügen die beiden Theologen an, keine Symmetrie zwischen der Option für die Bewahrung des Lebens und der Option für dessen Beendigung mit den Mitteln des Suizids.

Suizidwillige Menschen müssten intensiv und ohne Bevormundung begleitet und selbstverständlich moralisch nicht verurteilt werden, so Huber und Dabrock. Die Diakonie sollte jedoch ihr Profil statt durch ein geschäftsmässiges Angebot im Bereich der Suizidassistenz durch Formen der Begleitung in der letzten Lebensphase stärken, die ihr Gewicht auf mögliche Alternativen lege.

«Aufgabe der Diakonie ist Suizidprävention»

Die Diakonie sei herausgefordert, das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu respektieren und gleichzeitig für ihre Sicht des Lebens und Sterbens zu werben, so der Wiener Medizinethiker Ulrich Körtner während einer Online-Konferenz des Kaiserswerther Verbandes, einem Verbund von 65 Diakonieunternehmen und Diakonischen Gemeinschaften aus ganz Deutschland.

Es könne Situationen geben, in denen ein Mensch keinen anderen Weg sehe, als einem anderen Menschen bei der Selbsttötung zu helfen oder zur Seite zu stehen. Keinesfalls dürfe aber daraus gefolgert werden, dass der Einsatz für das Leben und die Entscheidung für den Tod gleichrangige Optionen seien, so Körtner.

Der Vorschlag, die Diakonie solle selbst Suizidassistenz anbieten, sei abwegig, da man dann genau das praktiziere, wogegen man bisher immer argumentiert habe. Es drohe, das Ansehen der Diakonie als dem Leben verpflichteter Organisation zu schädigen. Dem Leben werde jedoch auch nicht durch die Tabuisierung von Sterbewünschen gedient. Die primäre Aufgabe der Diakonie liege zweifellos in der Suizidprävention.

«Ein logischer Dammbruch»

Die einzig angemessene Haltung einer liberalen Gesellschaft zum Suizid sei es, sich eines ethischen Urteils zu enthalten, so der Palliativmediziner und Medizinethiker Stephan Sahm, ebenfalls in der Frankfurter Allgemeinen. Doch wie man es auch wende, der Suizidhelfer mache sich mit dem Angebot der Assistenz die Motive der Selbsttötung zu eigen. Weiter urteile der Helfer, welches Leid nicht mehr erträglich sei. Da ein Helfer sich aber ein solches Urteil aufgrund der Achtung der Person und der Freiheit ihrer Entscheidung gar nicht anmassen könne, träte das ein, was man den logischen Dammbruch nenne.

Suizidhilfe sei ein Verstoss gegen die Basis einer die Menschenwürde achtenden Gesellschaft, dass die Existenz jedes ihrer Mitglieder ihrer Nichtexistenz vorzuziehen sei. Suizidhilfe suggeriere Akzeptanz, wo alleine Enthaltung des Urteils gerechtfertigt sei. Insofern, so Sahm, vermische der Vorstoss von Karle, Anselm und Lilie die ethische Einordnung des Suizids und der Suizidhilfe.

Die von den Theologen geforderte Professionalisierung erweise sich als die Geschäftsmässigkeit, die der abgeschaffte Paragraph 217 zu unterbinden suchte, so Sahm. Die sei es, die aus einem moralischen Grenzfall die Normalität mache. Und es falle auf, dass die Autoren keine Stellung bezögen zu der mittlerweile überwältigenden Evidenz, dass das Angebot der Suizidassistenz zu einer signifikanten Übersterblichkeit führe. Das Angebot sei ein Faktor, der zum Suizid geneigt mache. Die Theologen wollten letztendlich auch die Ärzte in ihrem Boot haben. Die sollten eine letzte Beurteilung abgeben über die Authentizität der Sterbewünsche. Der Anspruch könne als moralische Monstrosität bezeichnet werden, betont Sahm.

Auch Tötung auf Verlangen?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werfe einen langen Schatten auch auf ein anderes Tötungsdelikt, das die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen in Bezug auf den eigenen Tod begrenze, und zwar die Tötung auf Verlangen. Dies stellt die Strafrechtlerin Frauke Rostalski fest, auch sie in einem Gastbeitrag in der FAZ. Problematisch in der aktuellen Rechtsdiskussion sei das Kriterium der Eigenhändigkeit, das bislang die Trennlinie zwischen strafbarem und straflosem Verhalten kennzeichne. Geregelt werden solle jedoch allein, was gesetzlich geregelt werden könne, nämlich der Schutz der freien Entscheidung, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, so Rostalski.

Werde hingegen die freie Entscheidung des Sterbewilligen zum Kriterium, dann werde auch ermöglicht, eine finale Tötungshandlung durch einen anderen durchführen zu lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass sich dem Handelnden keine Umstände böten, die es ihm verwehrten, von einer freien Entscheidung des Sterbewilligen auszugehen. Wer nicht davon ausgehen dürfe, dass der Suizident aus freien Stücken handele, dürfe zu dessen Selbsttötung keine Unterstützungshandlung leisten. Damit würden auch diejenigen Fälle der Suizidbeihilfe strafbewehrt, in denen der Helfer sich nicht hinreichend vergewissert habe, es mit einer Person zu tun zu haben, deren Sterbewunsch frei von Willensmängeln gefasst worden sei. Letztendlich sei der einzige, der darüber bestimmen dürfe, ob sein Leben lebenswert sei oder nicht, das Individuum selbst.

Schweiz: Die Akzeptanz des assistierten Suizids ist hoch

Seit fast vier Jahrzehnten können sich Menschen in der Schweiz von einer dafür spezialisierten Organisation in den selbst gewählten Tod begleiten lassen, so Matthias Zeindler, Titularprofessor für Dogmatik an der Universität Bern, in einem Beitrag des deutschen Magazins Zeitzeichen. 1982 wurde die Sterbehilfeorganisation «Exit» gegründet, seitdem sind vier weitere Organisationen dazugekommen.

Das Schweizer Strafgesetz verbietet die Hilfe zur Selbsttötung aus selbstsüchtigen Motiven. Dazu zählen materielle Vorteile oder affektive Bedürfnisse. Legal sind Sterbehilfeorganisationen, weil sie ohne eigennützige Interessen tätig sind.

Die öffentliche Akzeptanz des assistierten Suizids sei hoch, so Zeindler. In den vergangenen Jahren habe sich regelmässig eine deutliche Mehrheit der Befragten für eine Möglichkeit dazu ausgesprochen.

In der Tat gaben in einer Umfrage des Instituts Link vor einigen Jahren 63 Prozent der über 50-Jährigen an, sie hätten sich schon Gedanken darüber gemacht, am Lebensende allenfalls Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. 94 Prozent der Befragten im Alterssegment über 50 erhofften sich demnach, dass der Arzt sie neutral und unvoreingenommen bis zum Lebensende berate. 72 Prozent wünschten sich von der Ärzteschaft frühzeitig Informationen über das Selbstbestimmungsrecht beim Sterben.

Auf einen weiteren Befund weist Zeindler wiederum hin: Die Zustimmungsrate zur Beihilfe zum Suizid sei unter Kirchenmitgliedern in der Schweiz ungefähr gleich hoch wie in der übrigen Gesellschaft.

Stetig mehr, aber kein Dammbruch

«Assistierter Suizid nimmt stark zu» titelte Ende 2020 das Bundesamt für Statistik BFS anlässlich der aktualisierten Auflage seiner Todesursachenstatistik. Während die Zahl der Suizide seit 2010 insgesamt bei jeweils knapp über 1000 pro Jahr stabil geblieben ist, hat sich die Zahl der assistierten Suizide demnach mit 1176 Fällen (499 Männer und 677 Frauen) im Jahr 2018 gegenüber dem Jahr 2010 mehr als verdreifacht. Im Vergleich zum Vorjahr betrug der Anstieg 17 Prozent. Damit machte diese Ursache im Jahr 2018 1,8 Prozent aller Todesfälle in der Schweiz aus und kam somit häufiger vor als nicht-assistierter Suizid.

Im Gegensatz zu Suiziden waren laut BFS assistierte Suizide bei Personen ab 65 Jahren (431 Männer und 598 Frauen) häufiger als bei Jüngeren (68 Männer und 79 Frauen). Die assistierten Suizide gingen vorwiegend mit folgenden Grunderkrankungen einher: Krebs (40,7 Prozent), Krankheiten des Nervensystems (11,5), Herz-Kreislauf-Erkrankungen (12,8) und anderen Erkrankungen wie chronischen Schmerzen, Demenz, Depression und Multi-Morbidität (35,0), die mit zunehmendem Alter häufiger auftreten.

Die Zahlen von assistierter Selbsttötung seien seit Jahren steigend, nicht dramatisch, aber stetig, so Zeindler. Der Anteil von rund 2 Prozent aller Todesfälle spreche jedoch gegen die Befürchtung, die Legalisierung von Sterbehilfeorganisationen führe zu einem Dammbruch bei der Beihilfe zur Selbsttötung.

Diese Beihilfe werde allerdings nicht von Ärztinnen und Ärzten geleistet, wer eine solche wolle, müsse die Dienste einer SHO in Anspruch nehmen. Diese gewährten eine Assistenz nur, wenn die Gesuchstellenden urteilsfähig seien, ihr Sterbewunsch wohl erwogen, autonom und konstant sei und eine hoffnungslose gesundheitliche Prognose, unerträgliche Beschwerden, eine unzumutbare Behinderung oder ein anhaltendes psychisches Leiden vorlägen. Und natürlich könne die Suizidbeihilfe nur stattfinden, wenn der oder die Sterbewillige über die volle Tatherrschaft ver­füge, also das Gift selbständig einnehmen oder den Schalter der Infusion aus eigener Kraft bedienen könne.

Die in Deutschland kontrovers diskutierte Frage, ob Pflegeinstitutionen in diakonischer Trägerschaft in ihren Räumlichkeiten assistierten Suizid zulassen sollten, stellt sich in der Schweiz als die Frage, ob den Organisationen der Zugang ermöglicht wird, so Zeindler. Allerdings stellt sich die Dramatik der Frage anders dar, weil der allergrösste Teil der Trägerschaften von Pflegeheimen nicht kirchlich-diakonisch ist.

Suizidbeihilfe in diakonischen Einrichtungen?

Sodann verweist Zeindler noch auf eine mögliche weitere Herausforderung: Es stelle sich die Frage, inwieweit Heime überhaupt befugt seien, die assistierte Selbsttötung zu untersagen. So wies das Schweizer Bundesgericht 2016 eine Klage der Heilsarmee ab, die in von ihr geführten Heimen die Suizidbeihilfe ausschliessen wollte. Heime mit öffentlich anerkannter Gemeinnützigkeit müssen jedoch in ihren Räumen den assistierten Suizid erlauben. Es sei nicht auszuschliessen, so Zeindler, dass dem deutschen Bundesverfassungsgericht ähnliche Klagen vorgelegt würden.

Lasse ein Heim die Suizidbeihilfe in ihren Räumlichkeiten zu, sei es umso wichtiger, dass diese verlässlich geregelt werde, resümiert Zeindler. Eine Reihe von Institutionen hätten sich deshalb entsprechende Leitlinien gegeben. Sie trügen damit der Tatsache Rechnung, dass ein freiwilliger Tod nicht nur für die Sterbewilligen und ihre Angehörigen, sondern auch für Mitbewohnende und Mitarbeitende eine große Belastung bedeute.

Eine Wegleitung könne etwa die folgenden Elemente enthalten: Einer sterbewilligen Person sollten alternative Möglichkeiten wie palliative Linderung von Schmerzen oder seelsorgerliche und psychologische Betreuung aufgezeigt werden, ohne dass man sie unter Druck setze, von ihrem Sterbewunsch Abstand zu nehmen. Auch für Mitbewohnende sollten Gesprächsangebote vorhanden sein. Mitarbeitende dürften sich an der Vorbereitung oder Durchführung eines assistierten Suizides nicht beteiligen; eine Anwesenheit beim Suizid sei höchstens mit Bewilligung der Heimleitung und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit möglich.

Im Bereich Palliative Care und Spiritual Care hat sich in den letzten Jahren viel getan; Kirche und Diakonie sind hier theoretisch und praktisch aktiv. Seit mehr als fünfzig Jahren hat sich Palliative Care als Bezeichnung für eine ganzheitliche Betreuung von Menschen am Lebensende etabliert. Spiritual Care, eine jüngere Teildisziplin, bemüht sich um den Einbezug von Religiosität und Spiritualität, denn beide beeinflussen die Lebensqualität massgeblich. Die Fachgruppe Palliative Care der Diakonie Schweiz deckt dabei die spezifisch reformierte Perspektive ab und sorgt sich um die Vernetzung mit den Partnern.

Mit “Letzte Hilfe” – Kursen wird mittlerweile ausserdem in vielen Städten und Regionen eine Ausbildung angeboten, durch die uraltes Wissen zur Sterbebegleitung zurückgewonnen werden soll. Die Teilnehmenden erlernen in der Schweiz seit 2015 von erfahrenen Hospiz- und Palliativmitarbeitenden die Begleitung Schwerkranken und Sterbender am Lebensende. Mögliche Leiden und deren Linderung stehen auf dem Programm, ebenso wie die Tatsache des Abschiednehmens. Dazu gehört die Erkenntnis, dass das Sterben ein Teil des Lebens ist.

Fazit

Erst vor wenigen Wochen legten mehrere Bundestagsabgeordnete zwei Gesetzesentwürfe vor. Gemäss eines Vorschlages soll eine ärztliche Verschreibung von zum Tod führendem Natrium-Pentobarbital möglich werden, sofern sich einwilligungsfähige Suizidwillige einer verpflichtenden Beratung unterzogen haben und auch noch nach zehn Tagen Bedenkzeit bei ihrem Todeswunsch bleiben.

Der andere Vorschlag differenziert danach, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krankheit anstreben oder aus anderen Gründen. Im ersteren Fall soll die Verschreibung eines tödlichen Medikaments nur nach Bestätigung durch einen zweiten Kollegen möglich sein.

Hier regt sich jedoch bereits Widerstand, da die Idee, die Möglichkeit zur Verschreibung eines Medikaments zur Selbsttötung an das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu binden, möglicherweise verfassungswidrig ist.

Die Debatte wird derzeit in Deutschland leidenschaftlich geführt. Angesichts der Komplexität und Tiefe der Materie allerdings hoch spezialisiert und differenziert. Ob diese inhaltliche Flughöhe die Durchschnittsbürgerin und den Durchschnittsbürger zu erreichen vermag, bleibt dahingestellt. Sicher ist jedoch, dass sich das Ergebnis des laufenden Gesetzgebungsprozesses bis in jedes Alters- und Pflegeheim, Hospiz und auch in die Krankenhäuser des Landes niederschlagen wird und auch die Diakonie mittelbar und unmittelbar berührt.

 

Reformierte Orientierungshilfen zum begleiteten Suizid

Bern-Jura-Solothurn

Die Anerkennung des Wunsches nach einem assistierten Suizid ist nicht ganz auszuschliessen, stellt die Berner Reformierte Kirche in einer Position fest. Die seelsorgerliche Begleitung gilt auch in diesem Fall bis zum Sterben.

Der assistierte Suizid hat die kirchliche Praxis erreicht, stellt die Reformierte Kirche Bern-Jura-Solothurn in ihrer Position “Solidarität bis zum Ende” zu pastoralen Fragen rund um den assistierten Suizid fest. Leben und Tod könnten nicht als gleichwertige Wahlmöglichkeit auf eine Ebene gestellt werden. Aber: “Ganz auszuschliessen ist auch für eine biblisch-theologische Sicht die Anerkennung des Wunsches nach einem assistierten Suizid nicht.” Ein Grenzfall, betonen die Reformierten, wenn jede andere Möglichkeit eine noch grössere Belastung bedeutete. Die Kirche betont den Vorrang des Lebens, es dürfe sich aber kein Zwang ergeben, leben zu müssen.

Für die Seelsorge gelte das Prinzip der bedingungslosen Solidarität, wird betont. Dies sei auch bei assistiertem Suizid zentral. Wenn Pfarrpersonen Menschen begleiteten, die auf diesem Weg aus dem Leben zu scheiden planten, sei dies keine ethische Beurteilung dieser Absicht. Auch die Tätigkeit einer Sterbehilfeorganisation werde durch die Begleitung nicht kirchlich sanktioniert. Stattdessen werde die Entscheidung und der Wunsch respektiert, Begleitung zu erhalten.

Die Pfarrerinnen und Pfarrer seien deshalb in der Verantwortung, suizidalen menschen und ihren Angehörigen beizustehen – “selbst dann, wenn man mit der gefällten Entscheidung nicht einverstanden ist”. Niemand könne jedoch zur Begleitung bis ins Sterbezimmer verpflichtet werden. Wo eine seelsorgerliche Begleitung aus Gewissensgründen abgelehnt werde, könne sie vom Bereich Theologie der Berner Kirche übernommen werden.

Das Bewusstsein von Alternativen kann befreiend wirken, stellt die Berner Kirche fest. Entsprechend könne Seelsorge hier das Bewusstsein öffnen. Die Möglichkeiten von Palliative Care oder das Abschliessen einer Patientenverfügung werden genannt. Ebenfalls entlastend könne wirken, wenn jemand über andere Möglichkeiten, das Sterben zu beschleunigen, orientiert wird, etwa das Sterbefasten.

Grundsätzlich wichtig sei, dass die Stimme der Kirche in die öffentliche Debatte rund um das Thema einfliesse, betonen die Reformierten. Weiter sollten Alternativen bekannt gemacht werden. Das gelte besonders für die Palliative Care: “Die Ausgaben für palliative Medizin stehen nach wie vor in keinem Verhältnis zu denjenigen für kurative Medizin, obwohl längst bekannt ist, wie wichtig ein ausgebautes Palliativangebot für ein angstfreies Verhältnis zum Sterben ist.” Dazu gehöre die “entschiedene” Förderung ambulanter und stationärer Hospizarbeit.

Die Debatte spiegele das Verhältnis der Gesellschaft zu Leben und Sterben, schliesst die Broschüre. Die Normalisierung von assistiertem Suizid könne den Druck erhöhen, teure medizinische Massnahmen nicht bis zum bitteren Ende in Anspruch zu nehmen. “Die Gefahr ist gross, dass plötzlich nicht mehr nur der Entscheid zum Sterben begründungspflichtig wird, sondern auch der Entscheid zum (Weiter-)Leben.”

 

Thurgau

Die Sterbehilfe-Debatte nicht unwidersprochen der Sterbe-Lobby überlassen: Die Evangelische Landeskirche im Thurgau positioniert sich mit der Publikation und Materialsammlung “Den Weg zu Ende gehen” zum assistierten Suizid.

Man blicke mit Sorge auf eine gesellschaftliche Entwicklung, die das geplante, vorzeitige Aus-dem-Leben-Scheiden als normale Option für das Lebensende akzeptiere, heisst es in einer Medienmitteilung. Die epochalen Veränderungen sollten sich nicht schleichend einnisten, die Sterbehilfe-Debatte nicht unwidersprochen der mächtigen Sterbe-Lobby überlassen werden und niemals dürfe ein gesellschaftlicher Erwartungsdruck zum Sterbeentscheid führen.

Für die Publikation “Den Weg zu Ende gehen. In der Begegnung mit dem Sterben Lebendigkeit erfahren” wurde unter der Leitung der Frauenfelder Fachärztin Christine Luginbühl ein breites Netzwerk von Fachleuten aus Medizin, Theologie, Psychologie, Gerontologie, Pflege und Recht aufgebaut, so die Landeskirche. Dank der Fachbeiträge und persönlichen Erfahrungsberichten von Familienangehörigen ermögliche das Buch eine fundierte, kritische Auseinandersetzung und lade zur differenzierten Betrachtung ein. Auch darüber, dass Selbstbestimmung am Lebensende weit mehr beinhalte als das enge Selbstbestimmungs-Verständnis, das dem assistierten Suizid zugrunde liege.

Selbstmord sei ein soziologisches Problem und bedeute immer ein Versagen von Gesellschaft und Kultur, wird Andreas Kruse zitiert. Der Professor und Leiter des Gerontologischen Instituts der Universität Heidelberg hielt den Festvortrag während der Vernissage des Buches am 30. August. Eine Gesellschaft, die dazu neige, das Leben voll zu kontrollieren, treibe verletzliche Menschen ins Abseits. Kruse habe schliesslich den hohen Wert palliativer Begleitung hervorgehoben. Eine hochentwickelte Palliativ- und Hospizkultur stelle ihr Handeln ganz in den Dienst der Freiheit des Menschen und helfe ihm und Angehörigen beim Loslassen, so Kruse.

 

 

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