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CH: Neues Gesetz erschwert Sozialhilfeempfängern die Einbürgerung

Jan 4, 2018 | Archiv, Recht

Seit 1. Januar ist das neue Bürgerrechtsgesetz in Kraft. Es soll sicherstellen, dass “nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten”.

Das revidierte Bürgerrechtsgesetz sieht laut Staatssekretariat für Migration vor, dass Personen eingebürgert werden können, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, also den C-Ausweis haben. Ferner müssen sie in der Schweiz integriert sein und seit mindestens zehn Jahren hier leben. Bislang galten zwölf Jahre als Mindestgrösse.

Als integriert gelte, wer Sprachkenntnisse einer Landessprache ausweise, “die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet”, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehme und sich um die Integration seiner Familie kümmere. Einbürgerungswillige Personen müsten mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut sein und dürften “die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährden”.

Der Bundesrat habe ausserdem die Praxis bei bestehenden Vorstrafen und bei Abhängigkeit von der Sozialhilfe konkretisiert, heisst es weiter. Ersterer Fall bedeutet, dass eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Einbürgerung entgegensteht. Letzterer Fall heisst, dass Personen, die während drei Jahren vor dem Gesuch auf Sozialhilfe angewiesen waren, nicht mehr eingebürgert werden. Haben sie das Geld allerdings bereits zurückgezahlt, gilt dies nicht mehr als Hinderungsgrund. Bislang wurden Personen nur dann nicht eingebürgert, wenn sie zum Zeitpunkt des Gesuchs Sozialhilfe bezogen.