Aktuelles

Berner Reformierte gegen Sozialhilfekürzung für vorläufig Aufgenommene

Feb 24, 2020 | Archiv, Migration und Flucht

Die Integrationsdirektion des Kantons Bern möchte vorläufig Aufgenommenen unter bestimmten Umständen die Sozialhilfe von 977 auf 382 Franken kürzen. Dies ist der Schweiz unwürdig, so die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn.

Vorläufig aufgenommene Personen, die nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz von der Kantons- in die Gemeindezugehörigkeit wechseln, sollen zukünftig statt 977 Franken pro Monat nur noch 382 Franken zur Verfügung haben. Dies geht aus einem Änderungsvorschlag zur der Sozialhilfeverordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion GSI des Kantons Bern hervor, der nun in der Vernehmlassung ist, schreiben die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn in einer Medienmitteilung.

Für den Synodalrat der Berner Reformierten sei dieser Vorschlag der Schweiz unwürdig, heisst es. Er liege weit unter der Hälfte dessen, was die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe als Minimum für ein menschenwürdiges Leben in der Schweiz definiere. Der Synodalrat verweist auf die vielen Kinder, deren Integration damit ebenfalls gefährdet wäre. Dies führe langfristig zu weiterer Sozialhilfeabhängigkeit auch in der zweiten Generation.

Die Begründung der GSI, man wolle ein Signal an die vorläufig Aufgenommenen senden, dass von ihnen eine Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet werde, geht nach Meinung der Berner Reformierten an der Lebensrealität der meisten Betroffenen vorbei. Unter ihnen seien viele Traumatisierte und Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen kaum eine Chance auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt hätten. Man fordere deshalb, dass die Kürzung auf maximal 20 Prozent begrenzt werde oder dass für alle Formen nicht selbst verschuldeter Sozialhilfeabhängigkeit Ausnahmen gemacht würden.

Stossend sei das Vorgehen, weil das Berner Stimmvolk erst vor einem Jahr eine Kürzung des Sozialhilfegesetzes von 15 Prozent habe. Zudem erscheine es fraglich, ob das Vorgehen, diese Kürzung ohne Änderung des Sozialhilfegesetzes direkt auf Verordnungsebene vorzunehmen, rechtlich überhaupt zulässig sei.